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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seidel Zeltverleih

für die Durchführung von Vermietungen

 

§ 1.
Allgemeine Bestimmungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über die Durchführung von Vermietungen und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und sonstigen Leistungen durch Seidel Zeltverleih einschließlich der Vermietung, Organisation und Planung von Veranstaltungen und der mietweisen Überlassung von Miet Gegenständen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Die AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend zusammen „Kunden“ genannt). Sofern in den AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die AGB sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.

§ 2.
Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages

1. Seidel Zeltverleih erstellt für den Kunden zunächst eine unverbindliche Kalkulation und ggf. andere Unterlagen, z.B. Präsentation, Konzept, Aufbau- und/oder Ablaufplan betreffend die Durchführung einer Veranstaltung für den Kunden (nachfolgend insgesamt „Projektdokumentation“ genannt), aus denen sich der Umfang, der von Seidel Zeltverleih gegenüber dem Kunden angebotenen Leistungen ergibt.

2. Verträge zwischen Seidel Zeltverleih und dem Kunden kommen grundsätzlich erst zustande, indem der Kunde Seidel Zeltverleih zumindest durch schlüssiges Verhalten mit der Durchfüh­rung einer Veranstaltung gemäß Projekt-dokumentation beauftragt und Seidel Zeltverleih diesen Auftrag ausdrücklich annimmt oder mit der Vertragsausführung beginnt.

3. In der Projektdokumentation nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden bedingt sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von Seidel Zeltverleih in Rechnung gestellt.

4. Erhöhen sich nach Abgabe der verbindlichen Projektdokumentation durch Seidel Zeltverleih die Aufwendungen für Dienstleistungen und deren Inanspruchnahme im Umfang, durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, werden die Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Minderung der Vertragsleistungen ist ausgeschlossen.

§ 3.
Zahlungsbedingungen

1. Schecks und/oder Wechsel werden von Seidel Zeltverleih nur dann als Zahlungsmittel und nur erfüllungshalber akzeptiert, wenn Seidel Zeltverleih einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt hat. Alle der Seidel Zeltverleih aus einer solchen Zahlung entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

2. Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig und der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände vereinbart wurden. Seidel Zeltverleih sind berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist Seidel Zeltverleih berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

5. Kommt der Kunde in Verzug, so ist Seidel Zeltverleih berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Kunde ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils EUR 5,00 zu erstatten.

6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Seidel Zeltverleih maßgeblich.

7. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertrags-verhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

8. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer.

§ 4
Stornierungen, Kündigungen

1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der Kunde berechtigt, eine Veranstaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen („Stornierung“):

bei Absage 8 Wochen und mehr vor der Veranstaltung: 50 % der Auftragssumme, die sich aus der letzten, vor Zugang des Kündigungsschreibens bei Seidel Zeltverleih, von Seidel Zeltverleih dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung ergibt (nachfolgend „Gesamtsumme“ genannt).

bei Absage von 2 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung: 75 % der Gesamtsumme.

innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung: 85 % der Gesamtsumme.

3. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Seidel Zeltverleih maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung bleibt davon unberührt.

4. Seidel Zeltverleih steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn:

der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen ist.

durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt.

die Miet Artikel infolge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

eine vertraglich vereinbarte oder nachträglich angeforderte Sicherheitsleistung seitens des Kunden nicht abgegeben wird.

der Kunde seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.

Sowie an Dritte weitervermietet.

der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinsen in Verzug gerät.

der Kunde einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.

5. Macht Seidel Zeltverleih von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Kunde allein wegen der Kündigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. Seidel Zeltverleih ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Ersatztermin einzuräumen.

6. Hat Seidel Zeltverleih vor einer frühzeitigen Vertragsbeendigung bereits in Ausführung des Auftrags Arbeiten begonnen oder Aufwendungen gemacht, kann Seidel Zeltverleih diese nach den vereinbarten Sätzen vom Kunden erstattet verlangen. Diese sind auf eine etwa zu bezahlende Stornogebühr anzurechnen.

§ 5
Haftung

1. Für Schäden haftet Seidel Zeltverleih, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:

soweit Seidel Zeltverleih, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

bei Mängeln, die Seidel Zeltverleih arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.

soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet Seidel Zeltverleih nicht.

2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Seidel Zeltverleih, jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

5. Soweit die Haftung Seidel Zeltverleih ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von Seidel Zeltverleih keine Haftung übernommen.

7. Der Kunde stellt Seidel Zeltverleih von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen Seidel Zeltverleih geltend gemacht werden, soweit sie vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Gästen zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen oder die auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden gegenüber der Seidel Zeltverleih beruhen.

8. Der Kunde haftet Seidel Zeltverleih für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache, ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder durch Gäste, die auf Veranlassung des Kunden hiermit in Berührung kommen, schuldhaft entstanden sind.

9. Sofern nicht anders geregelt, werden die vom Kunden zu vertretenden Schäden von Seidel Zeltverleih auf Kosten des Kunden behoben.

10. Seidel Zeltverleih übernimmt keine Haftung für die vom Kunden, von seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass einer Veranstaltung eingebrachten Gegenstände. Die Sicherung und Versicherung dieser Gegenstände ist die Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

11. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

12. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen erhöhte Lautstärken auftreten können, die zu Gehör- und Gesundheitsschäden führen können. Der Kunde hat für eigenen Gehörschutz Sorge zu tragen und hat die Teilnehmer und Gäste seiner Veranstaltung durch entsprechende Warnhinweise zu informieren.

13. Seidel Zeltverleih hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt, Verzögerungen und Lautstärke einer Veranstaltung.

14. Seidel Zeltverleih haftet für die termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 6
GEMA

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde die erforderlichen GEMA-Anmeldung selbst durchführen und die entstehenden Gebühren tragen. Er stellt Seidel Zeltverleih insoweit frei.

§ 7
Referenzrecht

Seidel Zeltverleih ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

§ 8
Höhere Gewalt

Kann die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund eines unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignisses, welches von keiner Vertragspartei zu vertreten ist (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, Pandemien, etc.) nicht erbracht werden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaige Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

§ 9
Pflichten des Kunden

1. Die Zelte und Miet Gegenstände werden für die im Vertrag, vereinbarte Zeit ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet.

2. Etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden sind Seidel Zeltverleih vom Kunden zu erstatten.

3. Der Kunde hat die überlassenen Zelte und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig, einschließlich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen, zurückzugeben.

4. Seidel Zeltverleih kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

5. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Seidel Zeltverleih ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere, sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Kunden in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.

6. Der Kunde hat Seidel Zeltverleih bis spätestens zu Beginn der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der Planung, des Aufbaus und der Veranstaltung für Seidel Zeltverleih erreichbar sein muss und der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden bevollmächtigt ist.

7. Für die mietweise Überlassung von Raumen und beweglichen Gegenständen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über die Miete.

§ 10
Feuerwehr und Sanitätsdienst

Soweit die Durchführung der Veranstaltung den Einsatz von Feuerwachen, Polizei und Personal für den Sanitätsdienst erfordert, werden die Parteien gesondert vereinbaren, wer diese Dienste vor der Veranstaltung zu beauftragen hat. Der Umfang der eingesetzten Dienstpersonen hängt vor allem von der zu erwartenden Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab. Die betreffenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

§ 11
Sicherheit

Kunde ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung, für die Einholung erforderlicher Genehmigungen und für die Einhaltung behördlicher Auflagen verantwortlich.

§ 12
Werbung

1. Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente, etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume) nur mit vorher einzuholender schriftlicher Erlaubnis von Seidel Zeltverleih angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen.

§ 13
Hausordnung

1. Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb sowie an den Zelten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung Seidel Zeltverleih. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuer-polizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von Zeltwänden, z.B. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen, sind nicht zulässig.

2. An- und Abtransporte sowie das Aufstellen und Aufhängen besonders schwerer Teile, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Seidel Zeltverleih. Im Falle der Zustimmung ist die Einbringung dieser Gegenstände rechtzeitig mit Seidel Zeltverleih abzustimmen.

3. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels eines amtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1 nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier u.ä. dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer sich nicht darin verfangen. Die Verkleidung der Saalwände oder anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Seidel Zeltverleih abzustimmen.

4. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von dem Kunden unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in den Zelten aufbewahrt werden.

5. Eine Verwendung von unverwehrtem Licht oder Feuer in oder in unmittelbarer Nähe von Zelten ist verboten.

§ 14
Versicherung

1. Seidel Zeltverleih kann verlangen, dass der Kunde zur Absicherung der Risiken einer Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt, die mindestens folgende Deckungssummen aufweist: 2,5 Mio. € für Personenschäden, 2,5 Mio. € für Sachschäden und 250.000 € für Vermögensschäden. Der Kunde hat Seidel Zeltverleih den Abschluss einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

2. Vereinbaren Seidel Zeltverleih und der Kunde, dass Seidel Zeltverleih die Versicherung übernimmt, hat der Kunde die Kosten der Versicherung zu erstatten.

§ 20
Rückgabe der Veranstaltungsräume

1. Die Zelte und Verleih Artikel, sind in einwandfreiem und in sauberem Zustand zu hinterlassen und zu übergeben. Seidel Zeltverleih ist unverzüglich auf Schäden des Mietgegenstandes hinzuweisen. Bei Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Darin sind etwaige Mängel festzuhalten.

2. Vom Kunden eingebaute Gegenstände, Aufbauten und Umbauten sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

3. Vom Kunden mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Seidel Zeltverleih die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Zelten, kann Seidel Zeltverleih für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, Seidel Zeltverleih der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Eine Rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Der Kunde haftet für nachträglich festgestellte Schäden weiterhin.

5. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Seidel Zeltverleih hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden, über die vereinbarte Mietzeit hinausgehende, angefangene Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe 25 % des vereinbarten Gesamtbetrages zur Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Anzahl der Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 14
Hüpfburgen

§15
Dekoration Artikel

§16
Bestuhlung

§17
Tischwäsche // Hussen

§ 18
Sonstiges

§ 19
Vermieterpfandrecht

An den eingebrachten Sachen des Kunden erlangt Seidel Zeltverleih ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietvertrag. Das Pfandrecht umfasst das Selbsthilfe- und Verwertungsrecht.

§ 20
Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Sigmaringen.

2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Sigmaringen ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Sigmaringen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Seidel Zeltverleih
Bingerstraße 28 Halle 56
72488 Sigmaringen

Stand 01.02.2021